ISPS-Gefahrenstufen – was sie in der Praxis bedeuten
Der ISPS-Code sieht drei Gefahrenstufen vor. Gefahrenstufe 1 ist der Normalbetrieb mit grundlegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Gefahrenstufe 2 bedeutet ein erhöhtes Risiko und zusätzliche Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum. Gefahrenstufe 3 gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht – die Anlage kann den Betrieb einstellen müssen, und das Personal handelt ausschließlich nach den Anweisungen des PFSO und der Einsatzkräfte.
Was sie in der Praxis für Mitarbeitende bedeuten
| Stufe | Was geschieht | Was Mitarbeitende tun |
|---|---|---|
| 1 – normal | Die Anlage arbeitet normal | Bleiben aufmerksam, beobachten die Umgebung, schützen Informationen, melden Unregelmäßigkeiten |
| 2 – erhöht | Erhöhte Bedrohung; der PFSO gibt detaillierte Anweisungen | Wenden zusätzliche Maßnahmen an: mögliche Einschränkung von Besuchen, Fahrgastbewegungen und Zugang zum Schiff |
| 3 – außergewöhnlich | Ereignis wahrscheinlich oder unmittelbar bevorstehend; die Anlage ist möglicherweise nicht in Betrieb | Handeln ausschließlich nach den Anweisungen des PFSO und der zuständigen Stellen |
Wer die Gefahrenstufe festlegt
Die Gefahrenstufe legen die zuständigen staatlichen Stellen fest; welche Behörde das für Hafenanlagen ist, ergibt sich in Deutschland aus dem Recht des jeweiligen Küstenlandes. In der Anlage gibt der PFSO sie weiter und setzt sie um – Mitarbeitende erfahren von einer Änderung durch den PFSO und handeln nach dem Plan zur Gefahrenabwehr. Mitarbeitende rufen eine Gefahrenstufe nicht selbst aus und heben sie nicht selbst auf.
So bereiten Sie das Personal vor
In der Schulung sollte jede Gruppe erfahren, was sich bei Gefahrenstufe 2 konkret für sie ändert – z. B. für Bootsleute bei der Lenkung der Fahrgastbewegungen, für die Kasse beim Umgang mit Besuchern. Das ist ein gutes Thema für einen vierteljährlichen Drill. Inhalte für die einzelnen Gruppen.
Quellen
- ISPS-Code, Teil A Abschnitt 2 (Begriffsbestimmungen der Gefahrenstufen) und Abschnitt 14.
- Verordnung (EG) Nr. 725/2004.
- Hafensicherheitsgesetze der Küstenländer (Landesrecht).