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ISPS-Gefahrenstufen – was sie in der Praxis bedeuten

Der ISPS-Code sieht drei Gefahrenstufen vor. Gefahrenstufe 1 ist der Normalbetrieb mit grundlegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Gefahrenstufe 2 bedeutet ein erhöhtes Risiko und zusätzliche Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum. Gefahrenstufe 3 gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht – die Anlage kann den Betrieb einstellen müssen, und das Personal handelt ausschließlich nach den Anweisungen des PFSO und der Einsatzkräfte.

Was sie in der Praxis für Mitarbeitende bedeuten

StufeWas geschiehtWas Mitarbeitende tun
1 – normalDie Anlage arbeitet normalBleiben aufmerksam, beobachten die Umgebung, schützen Informationen, melden Unregelmäßigkeiten
2 – erhöhtErhöhte Bedrohung; der PFSO gibt detaillierte AnweisungenWenden zusätzliche Maßnahmen an: mögliche Einschränkung von Besuchen, Fahrgastbewegungen und Zugang zum Schiff
3 – außergewöhnlichEreignis wahrscheinlich oder unmittelbar bevorstehend; die Anlage ist möglicherweise nicht in BetriebHandeln ausschließlich nach den Anweisungen des PFSO und der zuständigen Stellen

Wer die Gefahrenstufe festlegt

Die Gefahrenstufe legen die zuständigen staatlichen Stellen fest; welche Behörde das für Hafenanlagen ist, ergibt sich in Deutschland aus dem Recht des jeweiligen Küstenlandes. In der Anlage gibt der PFSO sie weiter und setzt sie um – Mitarbeitende erfahren von einer Änderung durch den PFSO und handeln nach dem Plan zur Gefahrenabwehr. Mitarbeitende rufen eine Gefahrenstufe nicht selbst aus und heben sie nicht selbst auf.

So bereiten Sie das Personal vor

In der Schulung sollte jede Gruppe erfahren, was sich bei Gefahrenstufe 2 konkret für sie ändert – z. B. für Bootsleute bei der Lenkung der Fahrgastbewegungen, für die Kasse beim Umgang mit Besuchern. Das ist ein gutes Thema für einen vierteljährlichen Drill. Inhalte für die einzelnen Gruppen.

Quellen

  • ISPS-Code, Teil A Abschnitt 2 (Begriffsbestimmungen der Gefahrenstufen) und Abschnitt 14.
  • Verordnung (EG) Nr. 725/2004.
  • Hafensicherheitsgesetze der Küstenländer (Landesrecht).

Einführung in Ihrer Hafenanlage

Wir richten Konten für Ihre Mitarbeitenden ein, ergänzen die Schulung um die Verfahren und Kontakte Ihrer Hafenanlage und zeigen Ihnen die PFSO-Verwaltung.

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